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Sprechen Sie katalogisch

Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen dazu: "Die Katalogsprache ist gar nicht so häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen vor Gericht. Unterschiedliche Richter urteilen auch unterschiedlich, was ein Mangel ist. Deshalb besteht ein gewisses Risiko für den Urlauber, wenn er vor Gericht zieht." Reisekataloge sind Werbebroschüren: Reiseveranstalter werden kaum negativ über ihre eigenen Angebote berichten. Auf der anderen Seite dürfen sie auch nicht lügen. Katalogsprache konkret
Das Hotel im "aufstrebenden Ferienort" mit "allabendlichen Veranstaltungen" und "klimatisierbaren Zimmern" bedeutet dann richtig übersetzt: Möglicherweise gibt es rund um das Hotel viel Baulärm, die Partys lärmen laut durch die gesamte Nacht - und eine Klimaanlage ist zwar im Zimmer vorhanden, muss aber extra bezahlt werden. Vielleicht ist dieses Hotel dann doch nicht das richtige Ziel für die Familien mit zwei Kindern. Eine ganze Liste an Reisekatalog-Begriffen gibt es, die die Reise auf der einen Seite schmackhaft machen, auf der anderen Seite zwischen den Zeilen viel über das Urlaubsziel verraten. "Es ist wie Vokabellernen", beschreibt Expertin Wagner, "der Urlauber muss ganz genau zwischen den Zeilen lesen."

Nach Entschädigung fragen
"Ärgert sich der Urlauber etwa über den Baulärm, dann sollte er sich vor Ort beim Reisebegleiter melden und Abhilfe fordern", rät Beate Wagner. "Der Reiseveranstalter zeigt sich dann manchmal einsichtig und sorgt für Entschädigungen direkt vor Ort." Der Urlauber verzichtet dann dafür auf weitere Preisminderungen. Gerät vor Ort ziemlich viel gegen den Strich, dann sollte der Urlauber Beweise sammeln. Einen Teil des Reisepreises kann er dann zurückfordern, allerdings muss das dann spätestens vier Wochen nach Ende der Reise auch getan werden. Über die detaillierte Auslegung entscheidet dann im Zweifel der Amtsrichter, "Empfehlungen nach Schema-F gibt es hier für den Urlauber nicht", skizziert Wagner.